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   RG, 13.10.1930 - III 209/30   

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https://dejure.org/1930,220
RG, 13.10.1930 - III 209/30 (https://dejure.org/1930,220)
RG, Entscheidung vom 13.10.1930 - III 209/30 (https://dejure.org/1930,220)
RG, Entscheidung vom 13. Oktober 1930 - III 209/30 (https://dejure.org/1930,220)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann wegen gewerbsmäßigen Glückspiels auch bestraft werden, wer -- ohne selbst am Spiel teilzunehmen -- eine der in § 284 StGB. unter Strafe gestellten Handlungen gewerbsmäßig begangen hat? 2. Ist es für die Frage, wer als Teilnehmer am Glückspiel zu gelten hat, von ...

  • vdai.de PDF

    Voraussetzungen für gewerbsmäßiges Glücksspiel (§ 285 StGB a.F); entscheidend für die Frage wer an einem Spielvertrag als beteiligt zu gelten hat, ist es, welche Person den Gewinn erhält oder den Verlust trägt, wessen Vermögen durch die Wechselfälle des Spiels betroffen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 64, 355
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

    Ob dabei für den Begriff des Glücksspiels vorauszusetzen ist, daß der vom Spieler geleistete Einsatz bei ungünstigem Ausgang zu einem Vermögensverlust führen muß (verneinend: RGSt 45, 424, 425 f; 64, 355, 360, bejahend: OLG Köln NJW 1957, 721 [OLG Köln 19.02.1957 - Ss 417/56]; OLG Hamm JMB1NRW 1957, 250; Samson in SK, § 284 StGB Rdn. 5), kann dahingestellt bleiben.
  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

    Damit handelte es sich in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen um öffentlich veranstaltetes, unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB (BGHSt 2, 274 ff.; 9, 39/40; 34, 171/175 ff.; RGSt 64, 355 ff. und 64, 219 ff. vgl. ferner Friauf/Hahn GewO Stand 5/2002 § 33c Rn. 6 m. w. N.).

    Der hier zu entscheidende Fall betrifft demgegenüber das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO mit der Besonderheit, dass die verwendeten Geräte nach den Feststellungen der Strafkammer als - generell erlaubnisfreie (§§ 33i, 33c GewO) - Unterhaltungsspielgeräte konzipiert sind und (nur) insoweit eine "Zulassung", d.h. eine auf die Bauart bezogene Prüfung seitens der physikalisch-technischen Bundesanstalt besteht, der Angeklagte aber nach Inbetriebnahme und zur Förderung des Umsatzes den Spielablauf durch regelwidrige Einführung eines generellen Rechtsanspruchs der Spieler auf Umtausch der gewonnenen Token in Geld oder Waren (durch Verrechnung auf die Zeche) zu einem unerlaubten, nach § 284 StGB strafbaren Glücksspiel veränderte (RGSt 64, 355 ff.; BayObLGSt 1993, 8/9; vgl. ferner Odenthal GewArch 1989, 222/225).

  • BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
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